Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab dem 01. Januar 2025
Ab dem 01. Januar 2025 tritt die Meldepflicht für elektronische Kassensysteme in Kraft. Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem nutzen, dieses ordnungsgemäß an die Finanzverwaltung melden müssen.
Was bedeutet die Meldepflicht?
Bereits seit 2023 müssen elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein. Die Finanzverwaltung hatte ursprünglich geplant, zeitnah auch eine Meldepflicht einzuführen, doch diese wurde mehrfach verschoben. Nun steht fest: Ab dem 01. Januar 2025 wird die Meldepflicht verpflichtend.
Wer ist betroffen?
Die Meldepflicht gilt für alle Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem nutzen – unabhängig davon, ob das System vor oder nach dem Stichtag 01. Januar 2025 angeschafft wurde.
Welche Fristen gelten für die Meldung?
Um Ihnen die Umstellung zu erleichtern, gibt es eine Übergangsfrist:
- Elektronische Kassensysteme, die vor dem 01. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis spätestens 31. Juli 2025 gemeldet werden.
- Elektronische Kassensysteme, die ab dem 01. Juli 2025 neu angeschafft oder außer Betrieb genommen werden, sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme zu melden.
Welche Informationen müssen gemeldet werden?
Für jedes elektronische Kassensystem sind folgende Angaben erforderlich:
✅ Name des Steuerpflichtigen
✅ Betriebsstätte, in der das Kassensystem genutzt wird
✅ Steuernummer
✅ Zertifizierungs-ID und Seriennummer
✅ Art der Kasse (z. B. Registrierkasse, PC-Kasse, POS-Kassensystem)
✅ Anzahl der eingesetzten Kassen
✅ Seriennummer der Kasse
✅ Anschaffungsdatum der Kasse
✅ Datum der Außerbetriebnahme
📌 Wichtig:
Alle elektronischen Kassensysteme einer Betriebsstätte müssen in einer einheitlichen Meldung übermittelt werden. Dies gilt auch für gemietete oder geleaste Kassensysteme, die als gleichwertig zu angeschafften Systemen betrachtet werden.
So bereiten Sie sich optimal vor
Da die Meldepflicht für bestehende Kassensysteme bis spätestens 31. Juli 2025 erfüllt sein muss, empfiehlt es sich, frühzeitig aktiv zu werden.
✔ Vorbereitung bis zur Systemfreischaltung am 01. Januar 2025:
- Verschaffen Sie sich eine Übersicht über alle in Ihren Betriebsstätten eingesetzten Kassensysteme.
- Sammeln Sie alle relevanten Daten, die für die Meldung erforderlich sind.
So können Sie nach der Freischaltung des Meldesystems Ihre Angaben schnell und unkompliziert eintragen.
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